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   FG Münster, 10.08.2012 - 14 K 4314/09 AO   

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FG Münster, 10.08.2012 - 14 K 4314/09 AO (https://dejure.org/2012,28329)
FG Münster, Entscheidung vom 10.08.2012 - 14 K 4314/09 AO (https://dejure.org/2012,28329)
FG Münster, Entscheidung vom 10. August 2012 - 14 K 4314/09 AO (https://dejure.org/2012,28329)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2177
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2012 - 14 K 4314/09
    Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch bzw. Ermessensüberschreitung) überprüfbar (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 11.03.2004 - VII R 52/02, BStBl. II 2004, 579 unter II 1a m. w. N.).
  • BFH, 13.06.1997 - VII R 96/96
    Auszug aus FG Münster, 10.08.2012 - 14 K 4314/09
    Die Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO ist zweigliedrig (st. Rspr. des BFH, vgl. u. a. Urteil vom 13.06.1997 - VII R 96/96, BFH/NV 1998, 4).
  • BFH, 17.01.2000 - VII B 282/99

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Entscheidungserheblichkeit

    Auszug aus FG Münster, 10.08.2012 - 14 K 4314/09
    Wie und in welcher Höhe die Klägerin über den erlangten Vermögenszuwachs (Gutschriften auf ihrem Konto) verfügt habe bzw. wie sich das einmal vorhandene Guthaben auf dem Konto entwickelt habe, sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Verweis auf BFH, Beschluss vom 17.01.2000 - VII B 282/99) ohne Bedeutung.
  • BFH, 13.01.1987 - VII R 10/84
    Auszug aus FG Münster, 10.08.2012 - 14 K 4314/09
    Auch kann der Nachweis der Kenntnis grundsätzlich nicht im Wege eines Anscheinsbeweises geführt werden (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 13.01.1987 - VII R 10/84, BFH/NV 1987, 728-731).
  • FG Münster, 07.05.2014 - 6 K 1062/13

    Duldungsverfügung bei Abwicklung von Bankgeschäften eines steuerpflichtigen

    Hieran fehlt es allerdings, wenn die Klägerin als Kontoinhaberin zwar formal Inhaberin des Auszahlungsanspruchs gegenüber der Bank ist, sie jedoch zeitgleich mit dem Geldeingang auf ihrem Konto einem Herausgabeanspruch des Schuldners ausgesetzt ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Herausgabeanspruch aus einem Auftragsverhältnis, Verwahrvertrag oder Treuhandverhältnis resultiert (vgl. z.B. FG Münster Urteil vom 10.08.2012 14 K 4314/09 AO, EFG 2012, 2177, FG Münster Urteil vom 15.12.2011 11 K 634/07 AO, EFG 2012, 900 m.w.H.).
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